Work & Travel in Japan – Was geht und was geht nicht?

Aussicht auf Mount Fuji - Work & Travel Japan

Alle Mythen rund um das Visum für Japan-Backpacker

Rund um das Working Holiday Visum für Japanreisende gibt es viele Missverständnisse und Unklarheiten. Diese Seite soll aufräumen mit Gerüchten und Mythen und dir einen Überblick über alle wichtigen Fakten zum Working Holiday Visum Japan geben.

MYTHOS 1: MIT WORKING HOLIDAY VISUM IST ES NICHT ERLAUBT IN BARS ZU ARBEITEN

Falsch. Es ist völlig legal mit dem Working Holiday Visum in japanischen Bars zu arbeiten. Jedoch gibt es Beschränkungen. Die Behörden definieren dies so: Bars die nicht nur Getränke anbieten, sondern auch Dienstleistungen, die „gegen die öffentliche Moral in Japan“ verstoßen, sind für Work and Traveller absolut tabu.

Geschäftsbereiche, die gegen diese „öffentliche Moral“ verstoßen sind u.a. die Glücksspiel- und Sexindustrie sowie Host(ess) Clubs. Egal in welcher Position, ob in der Küche als Geschirrwäscher oder als Putzkraft: hier darfst du in keiner Art und Weise arbeiten. Sei gewarnt, denn wer dagegen verstößt und von den japanischen Behörden verwischt wird, muss mit einer teuren Strafe und der Ausweisung aus dem Land rechnen.

WAS SIND HOSTESS CLUB?

Hostess Clubs sind Bars und Nachtclubs die normalerweise keine sexuellen Dienste anbieten. Trotzdem handelt es sich bei diesen Etablissements um Orte, in denen junge Frauen für die Unterhaltung von Männern arbeiten, mit ihnen flirten und sie mit Getränken versorgen. Insbesondere für Nichtjapaner ist es manchmal schwierig diese Clubs zu identifizieren. Solltest du also eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bekommen, musst du dir die Bar genau anschauen und kritisch hinterfragen, welche Kunden und Servicemitarbeiter sich im Laden aufhalten. Im Zweifel heißt das für dich, auch wenn die Betreiber beteuern es sei alles legal: ablehnen und weitersuchen.

Das Equivalent zum Hostess Club ist der Host Club. Hier arbeiten junge Männer in derselben Art und Weise für die Unterhaltung von Frauen. Diese Arbeit ist natürlich ebenso verboten für Work and Traveller.

Ein Job in einem Maid Café (bzw. Butler Café) ist allerdings normalerweise legal, solange hier keine Dienste angeboten werden, die denen in einem Host(ess) Club ähneln.

MYTHOS 2: MAN DARF ALS WORK AND TRAVELLER NUR TEILZEIT ARBEITEN

Falsch. Mit dem Working Holiday Visum kann man Vollzeit (und sogar mehr) arbeiten. Genaugenommen gibt es gar keine Stundenbegrenzung. Manche Arbeitgeber verwechseln das Working Holiday Visum mit einem Studentenvisum, welches nur 28 Stunden Arbeit pro Woche erlaubt.

MYTHOS 3: ZUM WIEDEREINREISEN MUSS MAN SICH BEI DER EINWANDERUNGSBEHÖRDE UM EINE RE-ENTRY ERLAUBNIS BEWERBEN

Diese Information ist veraltet. Seit 2012 kann man Japan verlassen und während der verbleibenden Gültigkeit des Visums wiedereinreisen ohne sich neu bewerben zu müssen. Jedoch musst du bei deiner Ausreise am Flughafen zur Einwanderungsbehörde gehen und ein Formular mit dem Titel „Embarkation card for reentrant“ ausfüllen. Hier ist wichtig, die Information „I am leaving Japan temporarily and will return” anzukreuzen. Die Beamten werden dir dann die sogenannte “Disembarkation card for reentrant“ in deinen Pass heften. Wenn du nach Japan zurückkehrst, musst du dann durch den „Special Re-entry Permit Holders“, wo du deinen Pass und deine Residence Card vorzeigst. Und schon geht es weiter mit deinem Work & Travel.

MYTHOS 4: MAN BENÖTIGT FÜR DIE BEANTRAGUNG DES WORKING HOLIDAY VISUM EINE REFERENZPERSON IN JAPAN

Falsch. Als Work and Traveller brauchst du keine Referenzperson in Japan. Du kannst dieses Feld in der Visumsbewerbung frei lassen.

MYTHOS 5: ALLE REISENDE MIT WORKING HOLIDAY VISUM KÖNNEN AN KOSTENLOSEN JAPANISCH SPRACHKURSEN TEILNEHMEN 

Diese Information stimmt leider nicht. Woher dieses Gerücht stammt ist schwer zu sagen. Doch es gibt sogenannte Community Centers in jeder größeren Stadt, die günstige (und in einigen wenigen Orten auch kostenlose) Sprachkurse für Ausländer anbieten. Die Teilnahme an diesen Kursen ist meist Residents vorbehalten. Als Working Holiday Maker mit einer Residence Card erfüllst du diese Voraussetzung jedoch. Bitte beachte: kostenlose Sprachkurse sind nicht die Regel und sollten nicht als Inklusivleistung des Visums verstanden werden.

MYTHOS 6: WÄHREND DEINES AUFENTHALTS KANNST DU DEN JAPAN RAIL PASS KAUFEN

Leider falsch. Der Japan Rail Pass, den man benötigt um Zugriff auf günstigere Zugtickets zu haben, kann nur von Touristen gekauft werden. Als Work and Traveller bist du nicht nur Tourist, sondern Resident und hast dementsprechend nicht den richtigen Status.

MYTHOS 7: DIE BESTE UND GÜNSTIGSTE UNTERKUNFTSART IST EIN EIGENES APARTMENT

Nicht wirklich. Insbesondere in zentralen Lagen Tokios ist die Wohnungsnot groß. Vermieter haben hier freie Wahl und werden eher selten auf Work and Traveller zurückgreifen, die nur eine kurze Zeit in der Wohnung bleiben werden und ohne festes Anstellungsverhältnis ihr Gehalt verdienen.

Hinzu kommt, dass viele Mietwohnung durch Makler vermittelt werden, die oft eine Gebühr von 3 Monatsmieten von dir verlangen. Bei einem Aufenthalt von maximal einem Jahr, ist dies eine sehr hohe finanzielle Belastung.

Eine relativ günstige Option ist das sogenannte „Share House“. Diese sind meist für kürzere Aufenthalte ausgelegt und bei Work and Travellern sehr beliebt. In einer solchen WG findest du schnell Gleichgesinnte und kannst das Japan-Abenteuer gemeinsam genießen.

MYTHOS 8: MOBILES INTERNET AM BESTEN IN FORM EINES WLAN STICKS BESORGEN

Das macht nur Sinn, wenn man für ein paar Tage im Land ist. Besser für Work and Traveller ist es, sich eine japanische SIM Karte für das Smartphone zu kaufen. Alle, die länger als 90 Tage bleiben, sollten einen Handyvertrag mit mobilem Internet abschließen anstatt nur eine pre-paid SIM Karte zu kaufen.

MYTHOS 9: DU KANNST DIE EINKOMMENSSTEUERN ZURÜCKERSTATTEN, WENN DU JAPAN VERLÄSST

Falsch. Du kannst diese Steuern nicht zurückerstatten. Falls dein(e) Arbeitgeber für dich in einen Pensionsfond eingezahlt haben, ist es jedoch möglich dieses Geld zurückzubekommen. Diese Möglichkeit ist allerdings unwahrscheinlich, da es für die Arbeitgeber von Work and Travellern nicht verpflichtend ist, diese Zahlungen zu tätigen.

Work & Travel Blog

Weitere Tipps zu Work & Travel